A) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ZUR ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN ALS VERSICHERUNGSBROKER
Diese AGB’s sowie das „Factsheet Entschädigungen Brokermandat“ sind unter Downloads, im Kapitel Informationspflicht nach VAG45 downloadbar.
Vorbehalten dieser AGB bleiben besondere getroffene Vereinbarungen. Der gesamte Inhalt gilt sinngemäss für die weibliche Person und eine Mehrzahl von Personen.
Die Höhe der Entschädigung wird gemäss Art. 45b VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) im Dokument «Factsheet Entschädigung Brokermandat» offengelegt. Das jeweils gültige Factsheet ist im Internet (unter www.atg-business.ch) ersichtlich. Ebenfalls offengelegt werden angenommene Entschädigungen bei qualifizierten Lebensversicherungen gem. Art 39h VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Leistung von Courtagen durch die Versicherer an ATG einverstanden und verzichtet darauf, solche Courtagen-Zahlungen von ATG herauszufordern. Vorbehalten bleiben vom marktüblichen Courtagen-Modell abweichende Entschädigungsvereinbarungen, welche die Vertragsparteien separat abschliessen.
Weitergehende Dienstleistungen (zusätzlich zu Ziffer 3), welche ATG in Absprache und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zusätzlich erbringt, werden dem Auftraggeber zum vereinbarten Stundensatz zzgl. MWST in Rechnung gestellt.
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker (vgl. Ziffer 3) sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Ziffer 18 MWSTG). Bei einer allfälligen diesbezüglichen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleibt eine Nachforderung von ATG für die bei ihr erhobene Mehrwertsteuer gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden, wie z. B. Versicherungssteuern übernimmt die ATG keine Haftung.
B) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ZUR ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IM TREUHANDBEREICH
Die folgenden AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der ATG. Vorbehalten dieser AGB bleiben besondere getroffene Vereinbarungen.
AUFTRAGSERFÜLLUNG
Die Beauftragte übernimmt die in der individuellen Auftragsvereinbarung mit dem Auftraggeber definierten Dienstleistungen. Sie führt die vom Auftraggeber erteilten Aufträge nach mit der gebotenen Sorgfalt und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften Gesetze, Statuten, Reglemente aus.
GRUNDLAGEN
Die Beauftragte ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, Inventare und Aufstellungen ihren Arbeiten als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offensichtliche, leicht und ohne Zusatzprüfaufwand feststellbare Unrichtigkeiten feststellt. Die Bereinigung der Differenzen von Kontrollkonten oder zwischen abgegebenen Buchhaltungsunterlagen und Listen resp. Bescheinigungen von Institutionen ist grundsätzlich Aufgabe des Auftraggebers.
NEBENAUFTRÄGE
Die Beauftragte hat die Befugnis, auf Rechnung des Auftraggebers sämtliche Massnahmen zu ergreifen, welche die sorgfältige Auftragserfüllung erfordert. Insbesondere ist sie bevollmächtigt, auf Rechnung des Auftraggebers Auskünfte von Bank- und bankähnlichen Institutionen, von Steuerbehörden, Sozialversicherungsinstituten, Versicherungsgesellschaften, Betreibungs- und Konkursämter, dem Handelsregisteramt und dergleichen einzuholen. Sie hat zudem das Recht, im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht und im Zusammenhang mit den ihr erteilten Aufträgen für den Auftraggeber Analysen/Recherchen und sonstige Arbeiten auszuführen, welche sie in guten Treuen im Sinne einer umsichtigen Auftragserfüllung als notwendig erachtet.
MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS UND INFORMATIONSPFLICHT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, damit die Beauftragte ihren Auftrag gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sowie der ihr obliegenden Sorgfalt tatsächlich und sachgerecht erfüllen kann. Insbesondere hat er der Beauftragten unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, die Beauftragte zeitgerecht über alle Geschäftsvorfälle, Vorgänge und Umstände zu informieren, welche die Beauftrage zwecks ordnungsgemässer Erfüllung des Auftrages kennen muss. In jedem Fall ist unaufgefordert offenzulegen, wer wirtschaftlich an den getätigten Geschäften berechtigt ist. Jede Veränderung im Verwaltungsrat und/oder dem Gesellschafter-/ Geschäftsführerstatus ist der Beauftragten unter Angabe der aktuellen Personalien unaufgefordert und ohne Verzug mitzuteilen.
ORT DER AUFTRAGSERFÜLLUNG
Die Beauftragte hat ihre Leistung in der Regel an ihrem Sitz zu erbringen. Wird die Leistung am Sitz des Auftraggebers erbracht, sind der Beauftragten die Reisezeiten zum üblichen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter zu entschädigen.
ZEITBEDARF UND ARBEITSAUFWAND
Der für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigte Zeitbedarf bestimmt sich nach dem Arbeitsaufwand. Die Beauftragte verpflichtet sich, denjenigen Arbeitsaufwand zu betreiben, welcher zur ordnungsgemässen Erledigung der übertragenen Aufgaben und zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist. An eine bestimmte Zeitvorgabe ist die Beauftragte nicht gebunden. Sie wird für die Erfüllung des Auftrags geeignete und entsprechend fachlich ausgebildete Mitarbeitende einsetzen.
HAFTUNG
Die Beauftragte haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Jede weitergehende Haftung, gleichgültig unter welchem Titel diese geltend gemacht wird, ist ausgeschlossen.
HONORAR
Die von der Beauftragten erbrachten Dienstleistungen werden vom Auftraggeber nach dem Zeitaufwand entschädigt. Die Beauftragte erfasst und verrechnet den für die Auftragserfüllung erbrachten Zeitaufwand.
Die aufgrund der jeweils gültigen Auftragsvereinbarung erbrachten Dienstleistungen werden nach den üblichen Honoraransätzen der Beauftragten periodisch in Rechnung gestellt. Auszugehen ist derzeit von einer Stundenansatzspanne von CHF 100 – 300.
Preisänderungen können von der Beauftragten jeweils auf Anfang Jahr in Kraft gesetzt werden. Hierfür werden die Preisänderungen rechtzeitig im Voraus durch Brief oder E-Mail bekanntgegeben, auf der Homepage der Beauftragten publiziert oder im Rahmen einer Anpassung der AGB vorgenommen. Solche Preisänderungen gelten als Bestandteil der jeweiligen Auftragsvereinbarung. Es ist Sache des Auftraggebers, sich entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den erwähnten und deklarierten Stundenansätzen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Übrigen werden Auslagen zu Selbstkosten weiterverrechnet. Die Beauftragte darf für die zu erbringenden Leistungen Vorschüsse verlangen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist die Beauftragte berechtigt, die Arbeiten einzustellen, ohne dass irgendwelche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers daraus resultieren. Gleichzeitig sind die bis dahin erbrachten Leistungen vom Auftraggeber sofort und im vollen Umfang abzugelten.
VERTRAGSBEGINN UND VERTRAGSDAUER
Die zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten abgeschlossene Auftragsvereinbarung beginnt mit deren Unterzeichnung und endet mit dem vereinbarten Zeitablauf, der vollständigen Auftragserfüllung oder durch Kündigung.
Die Beauftragte ist insbesondere bei drohender Insolvenz, Forderungsausständen mit Überfälligkeiten von mehr als 90 Tagen oder Überschuldung des Auftraggebers berechtigt, diesen Auftrag sofort und ohne Pflicht zur Weiterführung der angefangenen Arbeiten zu kündigen. Gleich verhält es sich, wenn der Auftraggeber ein rechtswidriges Verhalten von der Beauftragten verlangt. In allen Fällen stehen dieser die Honoraransprüche für die erbrachten Leistungen zu und zwar ungeachtet der Nichtvollendung der Arbeiten. Bei Auftragsbeendigung ist die Beauftragte berechtigt, dem Auftraggeber für die ihr aus der Beendigung des Auftragsverhältnisses entstehenden Infrastruktur- und Archivierungsaufwände eine pauschale Entschädigung von CHF 250.00 exkl. Mehrwertsteuer zu belasten. Dies gilt auch, falls die Beauftragte den Auftrag selber beendet. Die Beauftragte ist gehalten, die internen, das Auftragsverhältnis betreffenden Akten noch während 10 Jahren aufzubewahren. Dasselbe gilt für elektronische Daten, soweit deren Formate ohne weitere Aufwände zeitgerecht lesbar erhalten werden können.
Ein Rechtsanspruch seitens des Auftraggebers auf die Aufbewahrung durch die Beauftragte besteht jedoch nicht. Es wird hiermit festgehalten, dass ausschliesslich der Auftraggeber für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich ist. Das Auftragsverhältnis erlischt nicht mit dem Tod oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder aus einem anderen Grund gemäss Art. 35 oder 405 des Schweizerischen Obligationenrechts.
GEHEIMHALTUNG UND AKTENRÜCKGABE
Die Beauftragte ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die nicht ohnehin allgemein bekannt sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unbefristet weiter. Die Beauftragte ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit sie hierzu durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber Anspruch auf die Rückgabe aller von ihm der Beauftragten zur Verfügung gestellten Akten.
MITTEILUNGEN
Mitteilungen der Beauftragten gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte bekanntgegebene Adresse des Auftraggebers abgesandt worden sind.
C) Allgemeine Bedingungen zu AGB
GLEICHSTELLUNG DER SAMSTAGE MIT FEIERTAGE
Samstage sind im Geschäftsverkehr mit der ATG einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.
GÜLTIGKEIT
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die ATG behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden dem Kunden zugestellt und gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als akzeptiert.
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