AGB

A) Versicherungsbroker

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Die folgenden AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der ATG Business AG (folgend ATG genannt). Vorbehalten dieser AGB bleiben besondere getroffene Vereinbarungen. Der gesamte Inhalt gilt sinngemäss für weibliche und eine Mehrzahl von Personen.

Die ATG ist ein ungebundener Versicherungsvermittler für praktisch alle Versicherungszweige (ohne Rück­versicherungen). Die ATG sowie deren Kundenberater verfügen über die notwendigen Registrierungen zur Ausübung von Brokerdienstleistungen im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung.

VERTRAGSGEGENSTAND

Der Kunde beauftragt die ATG im Sinne einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehung mittels separater Brokervereinbarung (Mandat) mit der laufenden Betreuung seiner Versicherungen. Die hiernach aufgeführten Bestimmungen bilden integrierenden Bestandteil dieser Brokervereinbarung, welche nur durch ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Dokument abgeändert oder ergänzt werden kann.

DIENSTLEISTUNGEN ALS VERSICHERUNGSBROKER

Die ATG wird beauftragt, im Namen des Kunden mit Versicherern zu verhandeln, Offerten einzuholen und nach Genehmigung durch den Kunden, die Versicherung zu platzieren und zu betreuen.

Die ATG berät und betreut den Kunden in allen Versicherungsbelangen, die Bestandteil der Brokervereinbarung bilden. Die Auskünfte der Kundenberater und Fachspezialisten der ATG beruhen auf langjähriger Erfahrung. Sie vermögen eine Rechts- und Kapitalanlageberatung durch z. B. Anwälte, Banken oder durch allfällige Behörden im konkreten Fall nicht zu ersetzen.

ENTSCHÄDIGUNG

Für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 3. wird die ATG mit einer marktüblichen Courtage oder Abschlussprovision, welche durch den Versicherer bezahlt wird, entschädigt. Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.

Für weitergehende Zusatzdienstleistungen, welche auf Wunsch des Kunden erbracht werden, wird die ATG dem Kunden einen Ansatz von CHF 150/Stunde (zzgl. MWST) verrechnen.

Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Ziffer 18 MWSTG). Entschädigungen für Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 gelten bei einer allfälligen Praxisänderung der Eidg. Steuerverwaltung unter Vorbehalt einer Mehrwertsteuernachforderung. Für korrekte Abführung allfällige Steuern des Kunden wie z. B. Versicherungs­steuern übernimmt die ATG keine Haftung.

ZUSAMMENARBEIT MIT VERSICHERERN

Die ATG verfügt über Zusammenarbeitsvereinbarungen mit allen wesentlichen in der Schweiz lizenzierten Versicherern (inkl. Krankenkassen), ist aber im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden. Die ATG betreut die Versicherungsverträge des Kunden im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherern. Die ATG erbringt in diesem Sinne auch Dienstleistungen, die zu einer teilweisen Arbeitsentlastung für die Versicherer führen.

Risikoidentifikation sowie Schadenbehandlung und Schadenerledigung besorgt der zuständige Versicherer in der Regel im Einvernehmen der ATG; auf Wunsch des Kunden unterstützt und begleitet die ATG den Kunden bei der Schadenbehandlung und Schadenerledigung. Das Inkasso der Prämie erfolgt in der Regel direkt durch den Versicherer (mit Prüfung und Weiterleitung durch die ATG).

KUNDENBETREUUNG

Zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Kunden wird für die Betreuung seiner Versicherungen ein Kundenberater ernannt, welcher diesem als direkte Ansprechperson zur Verfügung steht und dessen gesamte Kundenbetreuung übernimmt (Mandatsleiter).

Die ATG ist Anlaufstelle im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. d VAG.

DATENSCHUTZ, DATENSICHERHEIT UND VERTRAULICHKEIT

Die ATG leistet Gewähr, dass deren Mitarbeitenden ihnen anvertraute Daten gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Datenschutz behandeln. Der Kunde stimmt einer Bearbeitung der Daten durch die ATG mittels von Versicherern angebotene Internetapplikationen zu, welche der vereinfachten administrativen Betreuung der Policen dienen. Sämtliche im Rahmen der Vertragsführung erlangten Daten des Kunden sowie Angaben betreffend dessen Geschäftstätigkeit werden vertraulich behandelt und einzig zum Zwecke der Ausübung der Brokervereinbarung bearbeitet. Träger dieser Daten werden bei der ATG unter Verschluss gehalten und sind lediglich den Mitarbeitern der ATG zugänglich. Gegenüber unbeteiligten Dritten wird uneingeschränkt über den Bestand des Vertragsverhältnisse hinaus striktes Stillschweigen gewahrt. Davon ausgenommen ist eine Weiterleitung der Daten an die Versicherer zwecks Ausschreibung bzw. Erneuerung der Policen sowie im Zusammenhang mit Schadenfällen.

 

B) Treuhand

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Die folgenden AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der ATG. Vorbehalten dieser AGB bleiben besondere getroffene Vereinbarungen.

AUFTRAGSERFÜLLUNG

Die Beauftragte übernimmt die in der individuellen Auftragsvereinbarung mit dem Auftraggeber definierten Dienstleistungen. Sie führt die vom Auftraggeber erteilten Aufträge nach mit der gebotenen Sorgfalt und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften Gesetze, Statuten, Reglemente aus.

GRUNDLAGEN

Die Beauftragte ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, Inventare und Aufstellungen ihren Arbeiten als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offensichtliche, leicht und ohne Zusatzprüfaufwand feststellbare Unrichtigkeiten feststellt. Die Bereinigung der Differenzen von Kontrollkonten oder zwischen abgegebenen Buchhaltungsunterlagen und Listen resp. Bescheinigungen von Institutionen ist grundsätzlich Aufgabe des Auftraggebers.

NEBENAUFTRÄGE

Die Beauftragte hat die Befugnis, auf Rechnung des Auftraggebers sämtliche Massnahmen zu ergreifen, welche die sorgfältige Auftragserfüllung erfordert. Insbesondere ist sie bevollmächtigt, auf Rechnung des Auftraggebers Auskünfte von Bank- und bankähnlichen Institutionen, von Steuerbehörden, Sozialversicherungsinstituten, Versicherungsgesellschaften, Betreibungs- und Konkursämter, dem Handelsregisteramt und dergleichen einzuholen. Sie hat zudem das Recht, im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht und im Zusammenhang mit den ihr erteilten Aufträgen für den Auftraggeber Analysen/Recherchen und sonstige Arbeiten auszuführen, welche sie in guten Treuen im Sinne einer umsichtigen Auftragserfüllung als notwendig erachtet.

MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS UND INFORMATIONSPFLICHT 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, damit die Beauftragte ihren Auftrag gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sowie der ihr obliegenden Sorgfalt tatsächlich und sachgerecht erfüllen kann. Insbesondere hat er der Beauftragten unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, die Beauftragte zeitgerecht über alle Geschäftsvorfälle, Vorgänge und Umstände zu informieren, welche die Beauftrage zwecks ordnungsgemässer Erfüllung des Auftrages kennen muss. In jedem Fall ist unaufgefordert offenzulegen, wer wirtschaftlich an den getätigten Geschäften berechtigt ist. Jede Veränderung im Verwaltungsrat und/oder dem Gesellschafter-/ Geschäftsführerstatus ist der Beauftragten unter Angabe der aktuellen Personalien unaufgefordert und ohne Verzug mitzuteilen.

ORT DER AUFTRAGSERFÜLLUNG

Die Beauftragte hat ihre Leistung in der Regel an ihrem Sitz zu erbringen. Wird die Leistung am Sitz des Auftraggebers erbracht, sind der Beauftragten die Reisezeiten zum üblichen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter zu entschädigen.

ZEITBEDARF UND ARBEITSAUFWAND

Der für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigte Zeitbedarf bestimmt sich nach dem Arbeitsaufwand. Die Beauftragte verpflichtet sich, denjenigen Arbeitsaufwand zu betreiben, welcher zur ordnungsgemässen Erledigung der übertragenen Aufgaben und zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist. An eine bestimmte Zeitvorgabe ist die Beauftragte nicht gebunden. Sie wird für die Erfüllung des Auftrags geeignete und entsprechend fachlich ausgebildete Mitarbeitende einsetzen.

HAFTUNG

Die Beauftragte haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Jede weitergehende Haftung, gleichgültig unter welchem Titel diese geltend gemacht wird, ist ausgeschlossen.

HONORAR

Die von der Beauftragten erbrachten Dienstleistungen werden vom Auftraggeber nach dem Zeitaufwand entschädigt. Die Beauftragte erfasst und verrechnet den für die Auftragserfüllung erbrachten Zeitaufwand.

Die aufgrund der jeweils gültigen Auftragsvereinbarung erbrachten Dienstleistungen werden nach den üblichen Honoraransätzen der Beauftragten periodisch in Rechnung gestellt. Auszugehen ist derzeit von einer Stundenansatzspanne von CHF 100 – 250.

Preisänderungen können von der Beauftragten jeweils auf Anfang Jahr in Kraft gesetzt werden. Hierfür werden die Preisänderungen rechtzeitig im Voraus durch Brief oder E-Mail bekanntgegeben, auf der Homepage der Beauftragten publiziert oder im Rahmen einer Anpassung der AGB vorgenommen. Solche Preisänderungen gelten als Bestandteil der jeweiligen Auftragsvereinbarung. Es ist Sache des Auftraggebers, sich entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den erwähnten und deklarierten Stundenansätzen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Übrigen werden Auslagen zu Selbstkosten weiterverrechnet. Die Beauftragte darf für die zu erbringenden Leistungen Vorschüsse verlangen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist die Beauftragte berechtigt, die Arbeiten einzustellen, ohne dass irgendwelche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers daraus resultieren. Gleichzeitig sind die bis dahin erbrachten Leistungen vom Auftraggeber sofort und im vollen Umfang abzugelten.

VERTRAGSBEGINN UND VERTRAGSDAUER

Die zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten abgeschlossene Auftragsvereinbarung beginnt mit deren Unterzeichnung und endet mit dem vereinbarten Zeitablauf, der vollständigen Auftragserfüllung oder durch Kündigung.

Die Beauftragte ist insbesondere bei drohender Insolvenz, Forderungsausständen mit Überfälligkeiten von mehr als 90 Tagen oder Überschuldung des Auftraggebers berechtigt, diesen Auftrag sofort und ohne Pflicht zur Weiterführung der angefangenen Arbeiten zu kündigen. Gleich verhält es sich, wenn der Auftraggeber ein rechtswidriges Verhalten von der Beauftragten verlangt. In allen Fällen stehen dieser die Honoraransprüche für die erbrachten Leistungen zu und zwar ungeachtet der Nichtvollendung der Arbeiten. Bei Auftragsbeendigung ist die Beauftragte berechtigt, dem Auftraggeber für die ihr aus der Beendigung des Auftragsverhältnisses entstehenden Infrastruktur- und Archivierungsaufwände eine pauschale Entschädigung von CHF 250.00 exkl. Mehrwertsteuer zu belasten. Dies gilt auch, falls die Beauftragte den Auftrag selber beendet. Die Beauftragte ist gehalten, die internen, das Auftragsverhältnis betreffenden Akten noch während 10 Jahren aufzubewahren. Dasselbe gilt für elektronische Daten, soweit deren Formate ohne weitere Aufwände zeitgerecht lesbar erhalten werden können.

Ein Rechtsanspruch seitens des Auftraggebers auf die Aufbewahrung durch die Beauftragte besteht jedoch nicht. Es wird hiermit festgehalten, dass ausschliesslich der Auftraggeber für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich ist. Das Auftragsverhältnis erlischt nicht mit dem Tod oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder aus einem anderen Grund gemäss Art. 35 oder 405 des Schweizerischen Obligationenrechts.

GEHEIMHALTUNG UND AKTENRÜCKGABE

Die Beauftragte ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die nicht ohnehin allgemein bekannt sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unbefristet weiter. Die Beauftragte ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit sie hierzu durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber Anspruch auf die Rückgabe aller von ihm der Beauftragten zur Verfügung gestellten Akten.

MITTEILUNGEN

Mitteilungen der Beauftragten gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte bekanntgegebene Adresse des Auftraggebers abgesandt worden sind.

C) Allgemeine Bedingungen zu AGB

GLEICHSTELLUNG DER SAMSTAGE MIT FEIERTAGE

Samstage sind im Geschäftsverkehr mit der ATG einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.

GÜLTIGKEIT
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die ATG behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden dem Kunden zugestellt und gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als akzeptiert.

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