AGB

A) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ZUR ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN ALS VERSICHERUNGSBROKER

Diese AGB’s sowie das „Factsheet Entschädigungen Brokermandat“ sind unter Downloads, im Kapitel Informationspflicht nach VAG45 downloadbar.

  1. ATG BUSINESS AG
    Die ATG Business AG (folgend ATG genannt) ist ein ungebundener Versicherungsbroker (registrierter Versicherungsvermittler Nr. 30227) und eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Heerbrugg.Vorbehalten dieser AGB bleiben besondere getroffene Vereinbarungen. Der gesamte Inhalt gilt sinngemäss für die weibliche Person und eine Mehrzahl von Personen.
  2. GELTUNGSBEREICH UND ÄNDERUNGEN AGB
    Die vorliegenden AGB gelten als integrierender Bestandteil des vom Auftraggeber unterzeichneten Versicherungsbroker-Mandats. Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterzeichnung des Versicherungs-broker-Mandats, die AGB zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben. ATG behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die Änderung kann auch durch Publikation im Internet erfolgen. Der Auftraggeber wird vorgängig in geeigneter Weise informiert. Ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe gelten die Änderungen als genehmigt. Die jeweils gültige Version ist im Internet (unter www.atg-business.ch) ersichtlich.
  3. INHALT DES VERSICHERUNGSBROKER-MANDATS
    Mit Erteilung des Versicherungsbroker-Mandats an ATG übernimmt ATG die Betreuung sämtlicher Versicherungsverträge bzw. – soweit entsprechend speziell vereinbart – einzelner namentlich bezeichneter Versicherungspolicen des Auftraggebers. Mit Übernahme des Versicherungsbroker-Mandats ist ATG ermächtigt, folgende Dienstleistungen zu erbringen: Analyse der bestehenden Versicherungsverträge; Abgleich des bestehenden Versicherungsschutzes mit dem tatsächlichen Risikoprofil des Auftraggebers; in Absprache mit dem Auftraggeber Umsetzung eines auf das Risikobedürfnis abgestimmtes Versicherungskonzepts; Verwaltung der Versicherungsverträge (laufende Administration und Betreuung); Einholung von Versicherungsofferten, Einholung sämtlicher zur Erfüllung des Mandates notwendige Informationen, Begleitung im Schadenfall. Je nach Bedürfnis des Auftraggebers, kann bei spezifischen Themenstellungen das Beiziehen eines Rechtsanwalts, eines Finanz- oder Steuerexperten empfehlenswert sein. Bei globalen Versicherungsprogrammen ist ATG ermächtigt, im Interesse des Auftraggebers mit ausländischen Brokerpartnern zusammenzuarbeiten und Daten auszutauschen.
  4. ENTSCHÄDIGUNG
    Für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 vorstehend wird ATG mit einer marktüblichen Courtage, welche durch die Versicherer direkt an ATG bezahlt wird, entschädigt.Die Höhe der Entschädigung wird gemäss Art. 45b VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) im Dokument «Factsheet Entschädigung Brokermandat» offengelegt. Das jeweils gültige Factsheet ist im Internet (unter www.atg-business.ch) ersichtlich. Ebenfalls offengelegt werden angenommene Entschädigungen bei qualifizierten Lebensversicherungen gem. Art 39h VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).
  5. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Leistung von Courtagen durch die Versicherer an ATG einverstanden und verzichtet darauf, solche Courtagen-Zahlungen von ATG herauszufordern. Vorbehalten bleiben vom marktüblichen Courtagen-Modell abweichende Entschädigungsvereinbarungen, welche die Vertragsparteien separat abschliessen.
  6. Weitergehende Dienstleistungen (zusätzlich zu Ziffer 3), welche ATG in Absprache und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zusätzlich erbringt, werden dem Auftraggeber zum vereinbarten Stundensatz zzgl. MWST in Rechnung gestellt.
  7. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker (vgl. Ziffer 3) sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Ziffer 18 MWSTG). Bei einer allfälligen diesbezüglichen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleibt eine Nachforderung von ATG für die bei ihr erhobene Mehrwertsteuer gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden, wie z. B. Versicherungssteuern übernimmt die ATG keine Haftung.
  8. ZUSAMMENARBEIT MIT VERSICHERERN
    ATG verfügt über Zusammenarbeitsvereinbarungen mit allen wesentlichen in der Schweiz lizenzierten Versicherern (inkl. Krankenkassen und registrierte Gemeinschafts-/Sammelstiftungen), ist aber im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden. ATG betreut die Versicherungsverträge des Auftraggebers im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherern und erbringt insoweit auch Dienstleistungen, die zu einer teilweisen Arbeitsentlastung beim jeweiligen Versicherer führen. Schadenbehandlung und Schadenerledigung erfolgen durch den jeweiligen Versicherer. ATG begleitet diesen Prozess und interveniert nötigenfalls bei den Versicherern direkt. Das Prämieninkasso ist Sache des jeweiligen Versicherers.
  9. HAFTUNG
    ATG bzw. deren Mitarbeitende erfüllen ihre Aufgaben pflichtbewusst und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtige Auskünfte haften ATG und ihre Mitarbeitenden nur, sofern Pflichtverletzungen auf eine grobfahrlässige oder absichtlich schädigende Verhaltensweise zurückzuführen sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich wegbedungen.
  10. DATENSCHUTZ
    Sämtliche vom Auftraggeber und/oder von Drittparteien (wie z.B. Versicherungsgesellschaften, Krankenkassen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, IT oder andere Dienstleister, Vertragspartner, Konzerngesellschaften, andere beteiligte Personen oder Stellen usw.) zur Verfügung gestellten Daten (inkl. besonders schützenswerte Personendaten wie Gesundheitsdaten) werden von ATG vertraulich behandelt und einzig zum Zweck der Ausübung und Erfüllung des Versicherungsbroker-Mandats verwendet bzw. bearbeitet, unter Einhaltung der Grundsätze des schweizerischen Rechts über den Datenschutz. Soweit für die Ausübung und Erfüllung des Versicherungsbroker-Mandats notwendig, stimmt der Auftraggeber einem Datenaustausch zwischen Drittparteien und ATG zu. Der Auftraggeber bestätigt der ATG seinerseits, dass nur rechtmässig beschaffte Personendaten an die ATG weitergegeben werden und er die betroffenen Personen über die Datenbearbeitung bzw. die Datenlieferung an die ATG und/ oder Drittparteien informiert hat und die Personen in die Datenweitergabe an die ATG und/oder Drittparteien eingewilligt haben. Wo im Interesse des Auftraggebers zur richtigen Erfüllung der Brokerdienstleistung eine Datenübertragung ins Ausland notwendig ist, stimmt der Auftraggeber der Übermittlung der Daten ins Ausland zu. Der Auftraggeber stimmt einer Bearbeitung der Daten mittels von Versicherern angebotenen Internetapplikationen zu. Diese Web–Schnittstellen dienen einem einfachen und effizienten Daten- und Informationsaustausch zwischen ATG und dem jeweiligen Versicherer.
  11. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION
    Die ATG bietet dem Auftraggeber mit einer speziellen E-Mail-Verschlüsselung einen sicheren elektronischen Kommunikationskanal. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei der Verwendung eines nicht von der ATG betriebenen elektronischen Kommunikationskanal wie E-Mail (ausgenommen spezielle Verschlüsselung), SMS oder weiteren marktüblichen Kanälen, unter anderem folgende Risiken entstehen können:
    – Die Kommunikation erfolgt in der Regel unverschlüsselt. Unberechtigte Dritte könnten dabei Kenntnis vom Absender, vom Empfänger sowie von übermittelten Daten haben.
    – Selbst wenn sich Absender und Empfänger in der Schweiz befinden, können Daten bei der Übermittlung ins Ausland gelangen.
    – Unberechtigte Dritte (z. B. Hacker) können Daten vorspielen oder manipulieren.
    – Mitteilungen können Schadsoftware oder Viren enthalten, die beim Empfänger zu Schaden führen. Für die Verwendung eines nicht von der ATG betriebenen elektronischen Kommunikationskanal wie E-Mail, SMS oder weiteren marktüblichen Kanälen lehnt die ATG jede Haftung für Schäden ab und der Auftraggeber willigt ein, dass auch besonders schützenswerte Personendaten unverschlüsselt versendet werden dürfen.
  12. EINHALTUNG VON GESETZLICHEN UND REGULATORISCHEN VORSCHRIFTEN
    Der Auftraggeber ist für die Einhaltung von auf den in jedem Land anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften (einschliesslich Steuergesetzen) verantwortlich und er hält die für ihn geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften jederzeit ein.
  13. DAUER BROKERMANDAT
    Das Versicherungsbroker-Mandat tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und kann jederzeit gegenseitig widerrufen bzw. gekündigt werden. Vorbehalten bleiben Schadenersatzfolgen im Fall einer Kündigung zur Unzeit. Als Kündigung zur Unzeit gilt die Aufhebung des Versicherungsbroker-Mandats durch den Auftraggeber, ohne dass ATG jemals eine Entschädigung der Versicherungsgesellschaften erhalten hat. Bemühungen von ATG in dieser Zeit sowie damit zusammenhängende Kosten und angefallene Auslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
  14. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
    Die Brokervereinbarung untersteht Schweizer Recht. Allfällige Klagen aus dieser Mandatsvereinbarung sind am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei anhängig zu machen.

B) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ZUR ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IM TREUHANDBEREICH

Die folgenden AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der ATG. Vorbehalten dieser AGB bleiben besondere getroffene Vereinbarungen.

AUFTRAGSERFÜLLUNG

Die Beauftragte übernimmt die in der individuellen Auftragsvereinbarung mit dem Auftraggeber definierten Dienstleistungen. Sie führt die vom Auftraggeber erteilten Aufträge nach mit der gebotenen Sorgfalt und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften Gesetze, Statuten, Reglemente aus.

GRUNDLAGEN

Die Beauftragte ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, Inventare und Aufstellungen ihren Arbeiten als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offensichtliche, leicht und ohne Zusatzprüfaufwand feststellbare Unrichtigkeiten feststellt. Die Bereinigung der Differenzen von Kontrollkonten oder zwischen abgegebenen Buchhaltungsunterlagen und Listen resp. Bescheinigungen von Institutionen ist grundsätzlich Aufgabe des Auftraggebers.

NEBENAUFTRÄGE

Die Beauftragte hat die Befugnis, auf Rechnung des Auftraggebers sämtliche Massnahmen zu ergreifen, welche die sorgfältige Auftragserfüllung erfordert. Insbesondere ist sie bevollmächtigt, auf Rechnung des Auftraggebers Auskünfte von Bank- und bankähnlichen Institutionen, von Steuerbehörden, Sozialversicherungsinstituten, Versicherungsgesellschaften, Betreibungs- und Konkursämter, dem Handelsregisteramt und dergleichen einzuholen. Sie hat zudem das Recht, im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht und im Zusammenhang mit den ihr erteilten Aufträgen für den Auftraggeber Analysen/Recherchen und sonstige Arbeiten auszuführen, welche sie in guten Treuen im Sinne einer umsichtigen Auftragserfüllung als notwendig erachtet.

MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS UND INFORMATIONSPFLICHT

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, damit die Beauftragte ihren Auftrag gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sowie der ihr obliegenden Sorgfalt tatsächlich und sachgerecht erfüllen kann. Insbesondere hat er der Beauftragten unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, die Beauftragte zeitgerecht über alle Geschäftsvorfälle, Vorgänge und Umstände zu informieren, welche die Beauftrage zwecks ordnungsgemässer Erfüllung des Auftrages kennen muss. In jedem Fall ist unaufgefordert offenzulegen, wer wirtschaftlich an den getätigten Geschäften berechtigt ist. Jede Veränderung im Verwaltungsrat und/oder dem Gesellschafter-/ Geschäftsführerstatus ist der Beauftragten unter Angabe der aktuellen Personalien unaufgefordert und ohne Verzug mitzuteilen.

ORT DER AUFTRAGSERFÜLLUNG

Die Beauftragte hat ihre Leistung in der Regel an ihrem Sitz zu erbringen. Wird die Leistung am Sitz des Auftraggebers erbracht, sind der Beauftragten die Reisezeiten zum üblichen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter zu entschädigen.

ZEITBEDARF UND ARBEITSAUFWAND

Der für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigte Zeitbedarf bestimmt sich nach dem Arbeitsaufwand. Die Beauftragte verpflichtet sich, denjenigen Arbeitsaufwand zu betreiben, welcher zur ordnungsgemässen Erledigung der übertragenen Aufgaben und zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist. An eine bestimmte Zeitvorgabe ist die Beauftragte nicht gebunden. Sie wird für die Erfüllung des Auftrags geeignete und entsprechend fachlich ausgebildete Mitarbeitende einsetzen.

HAFTUNG

Die Beauftragte haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Jede weitergehende Haftung, gleichgültig unter welchem Titel diese geltend gemacht wird, ist ausgeschlossen.

HONORAR

Die von der Beauftragten erbrachten Dienstleistungen werden vom Auftraggeber nach dem Zeitaufwand entschädigt. Die Beauftragte erfasst und verrechnet den für die Auftragserfüllung erbrachten Zeitaufwand.

Die aufgrund der jeweils gültigen Auftragsvereinbarung erbrachten Dienstleistungen werden nach den üblichen Honoraransätzen der Beauftragten periodisch in Rechnung gestellt. Auszugehen ist derzeit von einer Stundenansatzspanne von CHF 100 – 300.

Preisänderungen können von der Beauftragten jeweils auf Anfang Jahr in Kraft gesetzt werden. Hierfür werden die Preisänderungen rechtzeitig im Voraus durch Brief oder E-Mail bekanntgegeben, auf der Homepage der Beauftragten publiziert oder im Rahmen einer Anpassung der AGB vorgenommen. Solche Preisänderungen gelten als Bestandteil der jeweiligen Auftragsvereinbarung. Es ist Sache des Auftraggebers, sich entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den erwähnten und deklarierten Stundenansätzen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Übrigen werden Auslagen zu Selbstkosten weiterverrechnet. Die Beauftragte darf für die zu erbringenden Leistungen Vorschüsse verlangen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist die Beauftragte berechtigt, die Arbeiten einzustellen, ohne dass irgendwelche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers daraus resultieren. Gleichzeitig sind die bis dahin erbrachten Leistungen vom Auftraggeber sofort und im vollen Umfang abzugelten.

VERTRAGSBEGINN UND VERTRAGSDAUER

Die zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten abgeschlossene Auftragsvereinbarung beginnt mit deren Unterzeichnung und endet mit dem vereinbarten Zeitablauf, der vollständigen Auftragserfüllung oder durch Kündigung.

Die Beauftragte ist insbesondere bei drohender Insolvenz, Forderungsausständen mit Überfälligkeiten von mehr als 90 Tagen oder Überschuldung des Auftraggebers berechtigt, diesen Auftrag sofort und ohne Pflicht zur Weiterführung der angefangenen Arbeiten zu kündigen. Gleich verhält es sich, wenn der Auftraggeber ein rechtswidriges Verhalten von der Beauftragten verlangt. In allen Fällen stehen dieser die Honoraransprüche für die erbrachten Leistungen zu und zwar ungeachtet der Nichtvollendung der Arbeiten. Bei Auftragsbeendigung ist die Beauftragte berechtigt, dem Auftraggeber für die ihr aus der Beendigung des Auftragsverhältnisses entstehenden Infrastruktur- und Archivierungsaufwände eine pauschale Entschädigung von CHF 250.00 exkl. Mehrwertsteuer zu belasten. Dies gilt auch, falls die Beauftragte den Auftrag selber beendet. Die Beauftragte ist gehalten, die internen, das Auftragsverhältnis betreffenden Akten noch während 10 Jahren aufzubewahren. Dasselbe gilt für elektronische Daten, soweit deren Formate ohne weitere Aufwände zeitgerecht lesbar erhalten werden können.

Ein Rechtsanspruch seitens des Auftraggebers auf die Aufbewahrung durch die Beauftragte besteht jedoch nicht. Es wird hiermit festgehalten, dass ausschliesslich der Auftraggeber für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich ist. Das Auftragsverhältnis erlischt nicht mit dem Tod oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder aus einem anderen Grund gemäss Art. 35 oder 405 des Schweizerischen Obligationenrechts.

GEHEIMHALTUNG UND AKTENRÜCKGABE

Die Beauftragte ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die nicht ohnehin allgemein bekannt sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unbefristet weiter. Die Beauftragte ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit sie hierzu durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber Anspruch auf die Rückgabe aller von ihm der Beauftragten zur Verfügung gestellten Akten.

MITTEILUNGEN

Mitteilungen der Beauftragten gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte bekanntgegebene Adresse des Auftraggebers abgesandt worden sind.

C) Allgemeine Bedingungen zu AGB

GLEICHSTELLUNG DER SAMSTAGE MIT FEIERTAGE

Samstage sind im Geschäftsverkehr mit der ATG einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.

GÜLTIGKEIT
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die ATG behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden dem Kunden zugestellt und gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als akzeptiert.