MWST Teilrevision per 01.01.2025
Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz sowie die dazugehörige Verordnung in Kraft. Ausserdem werden verschiedene weitere wichtige Änderungen umgesetzt.
Im Folgenden finden Sie weiterführende Informationen und Erläuterungen zu ausgewählten Änderungen:
- Jährliche Abrechnung
- Saldosteuersatzmethode
- Elektronische Plattformen
- Subventionen
- Onlinepflicht
Jährliche Abrechnung
Bisher konnten Unternehmen die Mehrwertsteuer vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abrechnen. Ab dem 1. Januar 2025 haben Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dies stellt eine administrative Erleichterung im Vergleich zu den bisherigen Abrechnungsintervallen dar und ermöglicht einen effizienteren Abrechnungsprozess.
Um von der jährlichen Abrechnung profitieren zu können, müssen alle bisherigen und zukünftigen Mehrwertsteuerabrechnungen fristgerecht eingereicht und vollständig bezahlt worden sein.
Der Antrag auf jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 im ePortal gestellt werden. Damit bereits für das Jahr 2025 eine jährliche Abrechnung möglich ist, muss der Antrag bis spätestens 28. Februar 2025 eingereicht werden. Neu steuerpflichtige Personen haben 60 Tage nach Erhalt ihrer MWST-Nummer Zeit, um die jährliche Abrechnung über das ePortal zu beantragen.
Die jährliche Abrechnung bringt keine Änderungen in der Deklaration mit sich. Auch hier können Korrekturabrechnungen, Jahresabstimmungen eingereicht und Fristverlängerungen beantragt werden. Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres eingereicht und bezahlt werden.
Die jährliche Abrechnung ist mit einer Ratenzahlungsverpflichtung verbunden, deren Höhe von der ESTV festgelegt wird. Ab April stehen die Raten im ePortal zur Verfügung.
Bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind drei Raten zu zahlen, während bei der Saldosteuersatzmethode eine Rate fällig wird. Die Fälligkeiten für die Raten bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind der 30. Mai, der 30. August und der 30. November. Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Fälligkeit der 30. August. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen sowohl auf die Raten als auch auf die jährliche Abrechnung an.
Die Höhe der Raten wird auf Grundlage der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgelegt. Die Mindestrate beträgt bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode CHF 500, bei der Saldosteuersatzmethode CHF 1'000. Steuerpflichtige können die Höhe der Raten bis zehn Tage vor Fälligkeit im ePortal anpassen.
Die jährliche Abrechnung kann aus folgenden Gründen beendet werden:
- Die steuerpflichtige Person widerruft die jährliche Abrechnung über das ePortal bis spätestens Ende Februar nach Beginn der Steuerperiode.
- Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung für die nächste Steuerperiode, falls die steuerpflichtige Person die Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschreitet.
- Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung für die übernächste Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung nicht fristgerecht einreicht oder bezahlt oder die Raten zu stark herabsetzt. Eine Herabsetzung gilt als zu stark, wenn sie bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode weniger als 50 % und bei der Saldosteuersatzmethode weniger als 35 % der gesamten Steuerforderung beträgt.
Die wichtigsten Änderungen der Saldosteuersatzmethode
Folgend finden Sie die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Saldosteuersatzmethode:
1. Mehr als zwei Saldosteuersätze
Unternehmen haben künftig die Möglichkeit, mehr als zwei Saldosteuersätze zu wählen. Entscheidend bleibt dabei die 10%-Regel: Ein neuer Saldosteuersatz darf angewendet werden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Diese Regelung ermöglicht eine differenzierte Handhabung je nach Geschäftsbereich.
2. Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Saldosteuersatzmethode
Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode sind Korrekturen erforderlich. Unternehmen müssen auf den Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Wechsels die zuvor in Abzug gebrachte Vorsteuer sowie die anteiligen Beträge, die als Einlageentsteuerung korrigiert wurden, an die ESTV zurückerstatten.
3. Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode
Im Gegensatz dazu müssen beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode ebenfalls Korrekturen vorgenommen werden. Unternehmen haben die Möglichkeit, die Steuer, die zum Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastet, geltend zu machen.
4. Überprüfung der Saldo- und Pauschalsteuersätze
Einzelne Saldosteuersätze sowie Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV überprüft und neu festgelegt. Dies sorgt für mehr Klarheit und Vereinheitlichung in der Anwendung dieser Steuersätze.
5. Wegfall besonderer Verfahren
Besondere Verfahren wie Exportlieferungen (Formular 1050), die Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) und die Margenbesteuerung (Formular 1056) entfallen künftig. Diese Vereinfachung reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen und erleichtert die Abrechnung.
6. Direkte Beantragung zusätzlicher Saldosteuersätze
Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz erfordern, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt im Nachgang, was den Prozess für Unternehmen effizienter gestaltet.
Elektronische Plattformen
Am 9. Juli 2024 wurde ein Vorentwurf zum Thema elektronische Plattformen und deren Betreiber publiziert. Dazu sind Stellungnahmen bei der ESTV aus der Praxis eingegangen. Momentan befindet sich der Entwurf der MWST-Branchen-Info 27, elektronische Plattform, entsprechend in Überarbeitung. In den nächsten Wochen werden hier weitergehende Informationen zur Plattformbesteuerung publiziert.
Neuregelung für Subventionen (Art. 18 Abs. 3 MWSTG)
Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) gelten ab dem 1. Januar 2025 besondere Regelungen für die Ausrichtung von Subventionen. Nach Artikel 18 Absatz 3 MWSTG wird festgelegt:
„Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.“
Damit ist für die Mehrwertsteuer entscheidend, ob das Gemeinwesen den Geldfluss klar als Subvention bezeichnet. In diesem Fall handelt es sich um einen nicht steuerbaren Geldfluss. Subventionen sind somit nicht steuerbar, können jedoch beim Empfänger zu Kürzungen des Vorsteuerabzugs führen (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
In der Regel werden Subventionen auf der Grundlage eines Gesetzes oder Reglements vergeben. Die Buchführung der Gemeinwesen unterliegt der Kontrolle durch die Finanzbehörden, Revisionsstellen oder Finanzkommissionen. Daher dürfen Gemeinwesen Mittelflüsse nur dann als nicht steuerbare Subventionen kennzeichnen, wenn sie die rechtlichen Vorgaben zur Subventionsvergabe einhalten.
Laut dem veröffentlichten Praxisentwurf der ESTV können die Mittel nicht nur als „Subvention“ (oder „öffentlich-rechtlicher Beitrag“), sondern auch in Übereinstimmung mit der Terminologie der relevanten Bundes-, kantonalen oder kommunalen Gesetze, wie etwa „Finanzhilfe“ oder „Staatsbeitrag“, bezeichnet werden. Diese Bezeichnungen ermöglichen die Anwendung der neuen Regelung.
Bezeichnung als Subvention
Die Bezeichnung als Subvention muss ausdrücklich und individuell gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin erfolgen. Eine allgemeine Mitteilung, wie etwa in einer Subventionsdatenbank, reicht nicht aus. Idealerweise sollte die Bezeichnung spätestens bis zur Auszahlung des Betrags erfolgen. Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) erlaubt jedoch, dass die Bezeichnung auch bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist der Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, erfolgen kann (Art. 29 Abs. 2 MWSTV).
Das auszahlende Gemeinwesen ist verpflichtet, gegenüber der ESTV nachzuweisen, dass die Bezeichnung als Subvention tatsächlich erfolgt ist. Die ESTV empfiehlt, diese Bezeichnung schriftlich festzuhalten, etwa in Form einer Verfügung oder eines Vertrages.
Sollte ein Gemeinwesen auf die Bezeichnung eines Geldflusses als Subvention verzichten, bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass es sich um ein (steuerbares) Entgelt handelt. Die ESTV hat weiterhin das Recht zu prüfen, ob der Geldfluss als Subvention, Entgelt, Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit oder als anderes Nicht-Entgelt zu klassifizieren ist.
Die Neuregelungen für Subventionen im MWSTG bieten sowohl Chancen als auch Herausforderungen für Gemeinwesen und Empfänger. Eine klare und individuelle Bezeichnung der Mittel ist entscheidend, um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Gemeinwesen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen, um eine korrekte Handhabung zu gewährleisten.
Onlinepflicht
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online viaabrechnen. Das Abrechnungsformular kann nicht mehr auf Papier bestellt werden.
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