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11/2024

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a, ab 2025

Andreas Graf
5
min Lesezeit

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden ermöglicht – Steuererleichterungen für versäumte Beiträge

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. November 2024 eine wichtige Änderung im Bereich der Altersvorsorge beschlossen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt: Erwerbstätige, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeträge in ihre Säule 3a eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig nachträglich nachzahlen. Diese nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a sind ab sofort auch steuerlich absetzbar und bieten so eine attraktive Möglichkeit, die Steuerlast zu senken und gleichzeitig für das Alter vorzusorgen.

Was ändert sich ab 2025?

Mit dem Beschluss des Bundesrats wird es für alle in der Schweiz Erwerbstätigen möglich, versäumte Beiträge in die Säule 3a bis zu zehn Jahre rückwirkend nachzuzahlen. Wer in den letzten Jahren die maximalen Beiträge zur Säule 3a nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann dies nun tun und von einer Steuerersparnis profitieren. Diese nachträglichen Einkäufe können wie die ordentlichen Beiträge von den Steuern abgezogen werden.

Wer kann nachträgliche Einkäufe tätigen?

Ab 2025 können alle Erwerbstätigen in der Schweiz, die in der Vergangenheit nicht die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a eingezahlt haben, dies nun nachholen – bis zu zehn Jahre rückwirkend. Die Voraussetzungen sind klar: Es muss ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegen, sowohl im Jahr der nachträglichen Einzahlung als auch im Jahr, für das die Beiträge nachgezahlt werden sollen.

Wie hoch sind die maximalen Einkäufe?

Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag können pro Jahr nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a getätigt werden, wobei für das Jahr 2025 beispielsweise ein maximaler Betrag von 7'258 CHF zulässig ist. Wichtig ist, dass der ordentliche Jahresbeitrag für das betreffende Jahr bereits vollständig eingezahlt wurde, bevor nachträgliche Einkäufe vorgenommen werden.

Steuerliche Vorteile der nachträglichen Einkäufe

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a sind wie die regulären Jahresbeiträge vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Das bedeutet, dass durch diese zusätzlichen Einzahlungen die Steuerlast signifikant gesenkt werden kann. Besonders für Personen mit höherem Einkommen kann dies eine lohnende Gelegenheit sein, sowohl die Vorsorge für das Alter zu stärken als auch von der Steuerersparnis zu profitieren.

Sicherheit und Nachvollziehbarkeit der Einkäufe

Die neuen Bestimmungen stellen sicher, dass nachträgliche Einkäufe korrekt durchgeführt und dokumentiert werden. Steuerbehörden werden in der Lage sein, die Einkäufe zu überprüfen, um die Rechtmäßigkeit der Zahlungen zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird somit sichergestellt.

Fazit: Eine neue Chance für die private Altersvorsorge

Mit der neuen Regelung können alle Erwerbstätigen, die in der Vergangenheit nicht den maximalen Beitrag in ihre Säule 3a eingezahlt haben, ihre Vorsorge nachträglich aufbessern und von steuerlichen Vorteilen profitieren. Wer in den letzten Jahren unter dem Maximum geblieben ist, kann nun in den kommenden Jahren die versäumten Beiträge nachholen und so die eigene Altersvorsorge gezielt stärken.

Nutzen Sie die Gelegenheit und profitieren Sie ab 2025 von dieser neuen Möglichkeit der steuerlich absetzbaren Einkäufe in die Säule 3a – für Ihre finanzielle Zukunft und eine angenehme Altersvorsorge!

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